Reihe B: Forschungen

Stadelhofer; Manfred: Der Abbau der Kulturkampfgesetzgebung im Großherzogtum Baden 1878–1918, Mainz 1969

(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B: Forschungen, Bd. 3)
Stadelhofer; Manfred: Der Abbau der Kulturkampfgesetzgebung im Großherzogtum Baden 1878–1918.
Stadelhofer; Manfred: Der Abbau der Kulturkampfgesetzgebung im Großherzogtum Baden 1878–1918.

Die vorliegende Untersuchung behandelt die badische Kirchenpolitik zwischen 1878 und 1918. Das Verhältnis von Staat und katholischer Kirche wurde in dem genannten Zeitraum entscheidend bestimmt von den Staatsgesetzen, die die kirchliche Rechts- und Einflußsphäre einschränkten. Da die katholische Kirchenleitung an ihrem Protest gegen wesentliche »Kulturkampfgesetze« festhielt und im übrigen die Wirksamkeit des einschneidendsten dieser Gesetze, des Examengesetzes von 1874, mit Erfolg zu hemmen suchte, war – ähnlich wie in Preußen – eine Entspannung nur auf dem Wege eines Rückzugs des Staates möglich.

Die Beilegung des badischen Kulturkampfes spannt sich von den wechselvollen Verhandlungen zwischen Regierung und Kirchenbehörde in den Jahren 1879/80 über die Bemühungen um die Wiedereröffnung der Knabenkonvikte in den Jahren 1887/88, die Zulassung von Ordensmitgliedern zur Seelsorgsaushilfe im Jahr 1894, die jahrzehntelangen Auseinandersetzungen um die Zulassung von Klöstern und den Abbau der Strafgesetze gegen Geistliche im Jahre 1908 bis hin zur Revision des Examengesetzes von 1874 im Jahre 1918.

Mit der Erörterung kirchenpolitischer Probleme beleuchtet die Darstellung auch wesentliche Aspekte badischer Parteigeschichte. Es wird deutlich, daß der Aufschwung der badischen Zentrumspartei im wesentlichen einer geschickten Ausnutzung der Lage der Kirche im Staat zu verdanken ist. Die Parole einer Wiedergewinnung kirchlicher Freiheit hat sich immer wieder als äußerst zugkräftig erwiesen. Deutlich wird auch, daß die liberalen Verfechter einer Unterordnung der Kirche unter die Staatsgesetze auf jeden Versuch von kirchlicher Seite, die Wirkungsbereiche von Staat und Kirche mittels zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Regierung und Kirchenleitung abzugrenzen, sehr empfindlich reagierten und demgegenüber die Prärogativen der parlamentarischen Körperschaften bei Gesetzesänderungen betonten.

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