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Die Satzung des Vereins Kommission für Zeitgeschichte in der aktualisierten Fassung vom 9.11.2002 mit der Änderung vom 25.3.2004:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kommission für Zeitgeschichte und ist mit dem Zusatz e. V. in das
Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
§ 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Unterhaltung und Förderung einer wissenschaftlichen Kommission, der
»Kommission für Zeitgeschichte«, sowie einer Forschungsstelle.
Die Aufgaben der »Kommission für Zeitgeschichte« und der in ihrem Auftrag arbeitenden
Forschungsstelle sind die Anregung, Förderung, Durchführung und Veröffentlichung wisen-
schaftlicher Arbeiten über die Geschichte des deutschen Katholizismus im 20. und 21. Jahr-
hundert mit ihren Wurzeln im 19. Jahrhundert. Dazu gehören
– die Sammlung und Auswertung hierzu vorhandenen und entstehenden Archivmaterials,
– die Veranstaltung von Fachtagungen, – die Vergabe von Forschungsaufträgen,
– die Vermittlung von Forschungsergebnissen und die Beteiligung am politisch-gesellschaft-
lichen Zeitgespräch.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein (1) Der Verein hat sechs geborene sowie bis zu zehn weitere, gewählte Mitglieder. (2) Geborene Mitglieder sind
a) der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz
b) der Leiter des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin)
c) der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
d) der Präsident der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft e) der Vorsitzende der »Kommission für Zeitgeschichte«
f) der erstgewählte der drei stellvertretenden Vorsitzenden der »Kommission für
Zeitgeschichte«.
[...]
§ 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf, mindestens aber
einmal im Jahr, schriftlich einberufen.
§ 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden sowie einem Ersten, Zweiten und Dritten stellvertretenden Vorsitzenden. [...]
§ 7 Geschäftsführung Die Mitgliederversammlung – oder in ihrem Auftrag der Vorstand – bestellt einen haupt- oder einen nebenamtlichen Geschäftsführer.
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